(Stand 1.1.2010)

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der AGBs
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage aller Verträge mit tausendgrad°, Frank Albrecht.
1.2 Abweichungen von diesen AGBs werden nur mit vorheriger schriftlicher Bestätigung durch tausendgrad° wirksam.
1.3 Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

§2 Präsentation
Jegliche, auch teilweise Verwendung mit dem Ziel des Vertragsabschlusses von tausendgrad° vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch tausendgrad°. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.

§3 Leistungsumfang und Vergütung
3.1 Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Kostenvoranschlag bzw. Angebot.
3.2 Sonder- und Zusatzleistungen sowie nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers und Leistungen aufgrund von unvollständiger oder falscher Angaben des Auftraggebers werden entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes gesondert berechnet.
3.3 Die Lieferung von offenen oder bearbeitbaren Daten ist grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten.

§4 Abwicklung von Aufträgen
4.1 Die von tausendgrad° übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die von tausendgrad° oder im Auftrag von tausendgrad° erstellt wurden, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von tausendgrad°. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist tausendgrad° nicht verpflichtet.

§5 Auftragserteilung an Dritte
5.1 tausendgrad° ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
5.2 tausendgrad° ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5.3 Aufträge an Werbeträger erteilt tausendgrad° im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
5.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger sowie für sonstige Mängel an Fremdleistung übernimmt tausendgrad° keine Haftung.

§6 Lieferung, Lieferfristen
6.1 Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von tausendgrad° zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
6.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
6.3 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen werden nur dann von tausendgrad° übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§7 Zahlungsbedingungen
7.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Künstersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
7.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
7.3 Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich tausendgrad° das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an den Leistungen von tausendgrad°, insbesondere urheberechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Auftraggeber über.

§8 Nutzungsrechte
8.1 tausendgrad° wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt tausendgrad° seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf unserer Zustimmung.
8.2 Zieht tausendgrad° zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 7.1 erworben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mögliche Urheber- und/ oder Markenrechte Dritter hinsichtlich des von ihm überlassenen Materials zu beachten. Er wird ferner tausendgrad° von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen eines Verstoßes gegen Urheber- und/ oder Markenrecht durch den Auftraggeber freihalten.

§9 Gewährleistung, Haftung
9.1 Von tausendgrad° gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht tausendgrad° das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
9.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn tausendgrad°, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet tausendgrad für Schadensersatzansprüche jeder Art ferner nicht bei grob fahrlässiger
Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber
Unternehmern sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.