(Stand 1.1.2010)
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der AGBs
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage aller Verträge mit tausendgrad°, Frank Albrecht.
1.2 Abweichungen von diesen AGBs werden nur mit vorheriger schriftlicher Bestätigung durch tausendgrad° wirksam.
1.3 Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
§2 Präsentation
Jegliche, auch teilweise Verwendung mit dem Ziel des Vertragsabschlusses von tausendgrad° vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch tausendgrad°. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
§3 Leistungsumfang und Vergütung
3.1 Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Kostenvoranschlag bzw. Angebot.
3.2 Sonder- und Zusatzleistungen sowie nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers und Leistungen aufgrund von unvollständiger oder falscher Angaben des Auftraggebers werden entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes gesondert berechnet.
3.3 Die Lieferung von offenen oder bearbeitbaren Daten ist grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten.
§4 Abwicklung von Aufträgen
4.1 Die von tausendgrad° übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die von tausendgrad° oder im Auftrag von tausendgrad° erstellt wurden, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von tausendgrad°. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist tausendgrad° nicht verpflichtet.
§5 Auftragserteilung an Dritte
5.1 tausendgrad° ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
5.2 tausendgrad° ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von
Werbemitteln, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber
erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5.3 Aufträge an Werbeträger erteilt tausendgrad° im eigenen Namen und
für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch
genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder
Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
5.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger sowie für sonstige Mängel an Fremdleistung übernimmt tausendgrad° keine Haftung.
§6 Lieferung, Lieferfristen
6.1
Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen
von tausendgrad° zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der
Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit
welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
6.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige
Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben)
ordnungsgemäß erfüllt hat.
6.3 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen werden nur dann von tausendgrad° übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§7 Zahlungsbedingungen
7.1
Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer. Künstersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch
nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber
weiterberechnet.
7.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
7.3 Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
7.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender
Rechnungen, behält sich tausendgrad° das Eigentum an allen überlassenen
Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an den Leistungen von
tausendgrad°, insbesondere urheberechtliche Nutzungsrechte, gehen erst
mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen
auf den Auftraggeber über.
§8 Nutzungsrechte
8.1
tausendgrad° wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag
betreffender Rechnungen alle für die Verwendung unserer Arbeiten und
Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie
dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns
erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt
tausendgrad° seine Verpflichtung durch Einräumung nicht
ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber
hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf unserer
Zustimmung.
8.2 Zieht tausendgrad° zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren
Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 7.1 erworben und dementsprechend
dem Auftraggeber übertragen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mögliche Urheber- und/ oder
Markenrechte Dritter hinsichtlich des von ihm überlassenen Materials zu
beachten. Er wird ferner tausendgrad° von sämtlichen Ansprüchen Dritter
wegen eines Verstoßes gegen Urheber- und/ oder Markenrecht durch den
Auftraggeber freihalten.
§9 Gewährleistung, Haftung
9.1
Von tausendgrad° gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der
Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer
Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach
Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder
Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht tausendgrad° das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.
9.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn
tausendgrad°, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf
typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Gegenüber Unternehmern
haftet tausendgrad für Schadensersatzansprüche jeder Art ferner nicht
bei grob fahrlässiger
Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber
Unternehmern sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.
